Prüfungsberechtigung für Abschlussarbeiten
Stand 11/2020
Hier finden Sie eine Aufstellung derjenigen Personen, die für die Betreuung und die Begutachtung von Abschlussarbeiten in den unterschiedlichen Fachgebieten in Frage kommen (d.h. vollumfänglich prüfungsberechtigt sind). Außerdem finden Sie Informationen zu denjenigen Personengruppen, die per Antrag für die Betreuung und Begutachtung von Abschlussarbeiten eingesetzt werden können sowie eine Aufstellung von Personengruppen, die grundsätzlich nicht für Abschlussarbeiten prüfungsberechtigt sind.
Für Abschlussarbeiten vollumfänglich prüfungsberechtigt
„Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie habilitierte Mitglieder der Hochschule können in allen Prüfungen ihres Fachgebiets prüfen“ (§ 64 Abs. 2 HmbHG). Hochschullehrende sind: Professor:innen und Juniorprofessor:innen. Zum Begriff „habilitierte Mitglieder“ siehe: Grundordnung der UHH, § 2. Eine Liste der am Fachbereich Sozialwissenschaften in vollem Umfang prüfungsberechtigten Personen, die unter § 64 Abs. 2 HmbHG fallen, finden Sie nachfolgend.
Professor:innen der Universität Hamburg im Ruhestand stehen Rechte zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zeitlich unbegrenzt zu (§ 16 Abs. 8 HmbHG).
Gast-, Vertretungs-, Seniorprofessor:innen dürfen Abschlussarbeiten regelhaft (a) im Rahmen des Vertragszeitraumes betreuen und begutachten und (b), wenn sie habilitiert sind.
Politikwissenschaft
Vollumfänglich prüfungsberechtigte Personen im Fachgebiet Politikwissenschaft | |
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Asbach, Olaf* | Politikwissenschaft, insb. Europa und Moderne |
Müller, Franziska* | Politikwissenschaft, insb. Globalisierung u. Governance der Klimapolitik |
Niesen, Peter* | Politikwissenschaft, insb. Politische Theorie |
N.N.* | Politikwissenschaft, insb. Internationale Beziehungen |
Rosert, Elvira* | Politikwissenschaft, insb. Internationale Beziehungen |
Schaub, Max* | Politikwissenschaft, insb. Internationale Beziehungen und Global Health |
Schnapp, Kai-Uwe* | Politikwissenschaft, insb. Methoden |
Wiener, Antje* | Politikwissenschaft, insb. Global Governance |
Basedau, Matthias (GIGA, Dir. IAA) | regionaler Schwerpunkt Afrika |
Blofield, Merike (GIGA, Dir. ILAS) | Politikwissenschaft, insb. Gesellschaft und Politik Lateinamerikas |
Köllner, Patrick (GIGA, Dir. IAS) | regionaler Schwerpunkt Ostasien und Australien/Neuseeland |
Narlikar, Amrita (Präsidentin des GIGA) | Politikwissenschaft, insb. Internationale Politik/Internationale Politische Ökonomie |
Schröder, Ursula (Wiss. Dir. des IFSH) | Politikwissenschaft, insb. Friedensforschung und Sicherheitspolitik |
Ufen, Andreas (GIGA, Wiss. Mitarb. IAS) | regionaler Schwerpunkt Südostasien |
Wendler, Frank | Regieren in Mehrebenensystemen, Europäisierung politischer Institutionen, Klimapolitik |
(* = hauptamtliche Mitarbeitende des FB Sozialwissenschaften)
Soziologie
Vollumfänglich prüfungsberechtigte Personen im Fachgebiet Soziologie | |
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Beyer, Jürgen* | Soziologie, insb. Wirtschafts- und Organisationssoziologie |
Kley, Stefanie* | Soziologie, Ökologisierung und Quantitative Methoden der Sozialforschung |
Engels, Anita* | Soziologie, insb. Globalisierung, Umwelt und Gesellschaft |
Neckel, Sighard* | Soziologie, insbesondere Gesellschaftsanalyse und Sozialer Wandel |
Oberg, Achim* | Soziologie, insbesondere Digitale Sozialwissenschaft |
Stäheli, Urs* | Soziologie, insb. Allgemeine Soziologie |
Rödder, Simone* | Soziologie, insb. Wissenschaftsforschung |
Perkowski, Nina* | Soziologie, insb. Gewalt und Sicherheitsforschung |
Hentschel, Christine* | Kriminologie, insb. Sicherheit und Resilienz |
Krasmann, Susanne* | Soziologie |
Aykut, Stefan* | Soziologie, insb. Gesellschaftliche Dynamiken der ökologischen Transformation |
(* = hauptamtliche Mitarbeitende des FB Sozialwissenschaften)
Kriminologie
Vollumfänglich prüfungsberechtigte Personen im Fachgebiet Kriminologie | |
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Hentschel, Christine* | Kriminologie, Soziologie, insb. Sicherheit und Resilienz |
Krasmann, Susanne* | Kriminologie, Soziologie, Sicherheit und Recht |
Perkowski, Nina* | Kriminologie, Soziologie, Gewalt und Sicherheitsforschung |
Schuhmacher, Nils | Kriminologie |
Wetzels, Peter | Kriminologie |
Enzmann, Dirk | Kriminologie |
(* = hauptamtliche Mitarbeitende des FB Sozialwissenschaften)
Journalistik und Kommunikationswissenschaft
Vollumfänglich prüfungsberechtigte Personen im Fachgebiet Journalistik und Kommunikationswissenschaft | |
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Brüggemann, Michael* | Kommunikationswissenschaft, insb. Klima- und Wissenschaftskommunikation |
Kleinen-von Königslöw, Katharina* | Journalistik und Kommunikationswissenschaft, insb. digitalisierte Kommunikation und Nachhaltigkeit |
Lilienthal, Volker* | Journalistik und Kommunikationswissenschaft, Schwerpunkt Praxis des Qualitätsjournalismus |
Lischka, Juliane* | Journalistik und Kommunikationswissenschaft, insb. Digitaler Journalismus |
Loosen, Wiebke (Hans-Bredow-Institut) | Journalistik und Kommunikationswissenschaft |
Neverla, Irene | Journalistik und Kommunikationswissenschaft |
(* = hauptamtliche Mitarbeitende des FB Sozialwissenschaften)
Für Abschlussarbeiten per Antrag prüfungsberechtigt
Wissenschaftliche Mitarbeitende (PostDoc + WiMi) können im Einzelfall nach Genehmigung durch den zuständigen Prüfungsausschuss als Prüfende in Abschlussprüfungen bestellt werden, „wenn sich das Thema einer Abschlussarbeit auf den Lehrstoff einzelner Lehrveranstaltungen [des WiMis] bzw. der dazugehörigen Module beschränkt“ (Auskunft von Ref. 31 der Universität Hamburg).
Externe Wissenschaftler:innen, d.h. für Abschlussarbeiten können vom Prüfungsausschuss auch Prüfende bestellt werden, die nicht Mitglieder der Universität sind (§ 12 der Prüfungsordnung für BA- und MA-Studiengänge in Verbindung mit § 64 Abs. 3 HmbHG). In der Regel werden nur Professor:innen als externe Prüfende von den Prüfungsausschüssen bestellt.
Für die genannten Personengruppen muss ein Antrag auf Übertragung der Prüfungsrechte gestellt werden (Seite 2 des Antrags „Anmeldung zur Abschlussarbeit“ ausfüllen).
Für Abschlussarbeiten nicht prüfungsberechtigt
Lehrbeauftragte, da Ihnen eine Tätigkeit als Betreuende bzw. Prüfende von Abschlussarbeiten nicht durch die Lehrauftragsvergütung abgegolten wird; eine solche Tätigkeit würde vielmehr einer besonderen Vertragsgestaltung bedürfen. Von dem Einsatz von Lehrbeauftragten (auch ehemaligen Lehrbeauftragten) als Prüfende und Betreuende für Abschlussarbeiten ist abzusehen.
Mitarbeitende von Forschungsprojekten: Da in der Stellenbeschreibung in der Regel die Betreuung von Abschlussarbeiten nicht vorgesehen sein dürfte, ist von dem Einsatz als Prüfende und Betreuende für Abschlussarbeiten abzusehen.
Besondere Bestimmungen für die auslaufenden Studiengänge
Magister Soziologie und Politische Wissenschaft: Zur Abnahme aller Prüfungsteile (…) sind alle Professor:innen, Dozierende und Privatdozierende des jeweiligen Faches berechtigt. (§ 3 Ordnung für die Magisterprüfung im Fachbereich Philosophie und Sozialwissenschaften)
Staatsexamen Lehramt, sozialwissenschaftliche Unterrichtsfächer: Für die Erste Staatsprüfung sind grundsätzlich nur hauptamtliche Professor:innen (auf der obigen Liste mit * gekennzeichnet) allgemein prüfungsberechtigt. Für andere Lehrende kann eine Prüfungsgenehmigung im Einzelfall erteilt werden. Dafür muss die/der Studierende einen entsprechenden Antrag stellen (Webseite des ZPLA / Formulare / Formular 1)
Hinweis: Die Auslegung der zitierten Bestimmungen und die Einsetzung von Prüfenden erfolgt durch den für den jeweiligen Studiengang zuständigen Prüfungsausschuss.
Rechtliche Grundlagen
Hamburgisches Hochschulgesetz
§ 64, Prüferinnen und Prüfer
(1) Zur Prüferin oder zum Prüfer kann bestellt werden, wer das Prüfungsfach hauptberuflich oder nebenberuflich nach § 32 an der Hochschule lehrt und mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.
(2) 1 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie habilitierte Mitglieder der Hochschule können in allen Prüfungen ihres Fachgebiets prüfen. 2 Andere Angehörige des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals sowie Lehrbeauftragte können nur den in ihren Lehrveranstaltungen dargebotenen Prüfungsstoff sowie den Prüfungsstoff des zu ihren Lehrveranstaltungen gehörenden Moduls prüfen, soweit sie Lehraufgaben wahrzunehmen haben.
(3) In den Prüfungsordnungen kann bestimmt werden, dass abweichend von Absatz 1 auch Personen prüfen dürfen, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, an der die Prüfung abgenommen wird.
(4) 1 Die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer werden vom Prüfungsausschuss oder der sonst nach der Prüfungsordnung zuständigen Stelle bestellt. 2 Die Studierenden können für mündliche Prüfungen und die Abschlussarbeit Prüferinnen und Prüfer
vorschlagen. 3 Den Vorschlägen ist, soweit möglich und vertretbar, zu entsprechen. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für studienbegleitende Prüfungen.
(5) 1 Prüferinnen und Prüfer bestimmen die Prüfungsgegenstände. 2 Für mündliche Prüfungen und die Abschlussarbeit können die Studierenden Prüfungsgegenstände vorschlagen.
(6) 1 An der Bewertung von Prüfungsleistungen dürfen nur prüfungsberechtigte Personen mitwirken. 2 Dies gilt auch, soweit Entscheidungen über die Bewertung von Prüfungsleistungen Prüfungskommissionen oder anderen Gremien übertragen sind.
(7) 1 Prüfungsleistungen in Abschlussprüfungen und in Zwischenprüfungen, soweit diese nicht studienbegleitend stattfinden, sind in der Regel von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. 2 Das Gleiche gilt für andere Prüfungsleistungen, sofern sie als nicht ausreichend erachtet werden sollen. 3 Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüferinnen oder Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Person abzunehmen.
(8) Abweichend von Absatz 6 kann für Aufnahmeprüfungen vorgesehen werden, dass Studierende an der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen beratend mitwirken.
B.A. / M.A.‐Prüfungsordnung
§ 12 Prüfende
(1) Die Bestellung der Prüfer und Prüferinnen erfolgt durch den Prüfungsausschuss nach Maßgabe der Bestimmungen des HmbHG in der jeweils geltenden Fassung, sofern diese Aufgabe in den Fachspezifischen Bestimmungen nicht auf die Prüfungsausschussvorsitzende bzw. den Prüfungsausschussvorsitzenden übertragen wird.
(2) Prüfende für die Modulprüfungen sind grundsätzlich die für die Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls verantwortlichen Lehrenden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei nur einer Prüfung und mehreren Lehrenden kann der Prüfungsausschuss den für die Prüfung verantwortlichen Lehrenden festlegen.
(3) Es können auch Prüfer bzw. Prüferinnen bestellt werden, die nicht Mitglieder der Universität sind.
§ 14 Bachelorarbeit/Masterarbeit
(9) Die Bachelorarbeit ist vom Betreuer bzw. der Betreuerin und einem weiteren Prüfer bzw. einer weiteren Prüferin aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten (§ 12) schriftlich zu beurteilen. Eine bzw. einer der beiden Prüferinnen bzw. Prüfer muss aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer stammen bzw. ein habilitiertes Mitglied der Universität Hamburg sein.