FAQs
In unseren FAQ’s finden Sie weitere Informationen zum Umgang mit Themen wie dem Begutachtungsverfahren, Informationen zur Antragsberechtigung, Datenschutz, Links zu Richtlinien einschlägiger Einrichtungen oder dem WISO Forschungslabor.
Wer ist antragsbefugt?
Antragsbefugt sind alle Mitglieder und Angehörigen der Fakultät WISO, die das Forschungsvorhaben an der Fakultät WISO hauptverantwortlich durchführen. Bei Forschungsvorhaben von nicht-promovierten Mitgliedern der Fakultät muss eine die Antragseinreichung bei der EK WISO befürwortende Stellungnahme der zuständigen Betreuung beigefügt werden. Studierende der Fakultät können im Rahmen von Qualifizierungsarbeiten eine ethische Begutachtung beantragen, wenn die Hauptbetreuung der Qualifizierungsarbeit dies als zwingend notwendig erachtet.
Gibt es eine Verpflichtung zur Antragstellung?
Die Antragstellung auf Prüfung eines Forschungsvorhabens durch die EK WISO ist nicht verpflichtend. Anträge können von antragsberechtigten Personen gestellt werden, wenn in einem Forschungsvorhaben die Absicherung bezüglich forschungsethischer Fragestellungen gewünscht ist oder für Ihr Forschungsvorhaben ein Ethikgutachten von Dritten (bspw.im Rahmen der Beantragung von Drittmittelprojekten oder Publikationen) gefordert wird.
Was muss ich über das Begutachtungsverfahren wissen?
In der Regel soll das reguläre Verfahren zur Beurteilung ethischer Aspekte der in den Fachbereichen der Fakultät WISO durchgeführten Forschung nach drei bis sechs Monaten, das Fast-Track-Verfahren nach spätestens sechs Wochen abgeschlossen sein. Das Ethikvotum wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
zu welchem Zeitpunkt sollte ein Antrag eingereicht werden?
Eine Begutachtung von drittmittelgeförderten Forschungsprojekten muss rechtzeitig vor dem geplanten Beginn des Projektes eingereicht werden. In der Regel ist eine Antragstellung bei der EK WISO nach Antragseinreichung beim Drittmittelgeber ausreichend. Ausnahmen: Der Drittmittelgeber verlangt das Ethikvotum bereits bei Antragseinreichung; kurze Bewilligungsfristen des Drittmittelgebers von unter 6 Monaten. Insbesondere wenn das Gesamtprojekt von der Ethikkommission zu begutachten ist, ist eine Einreichung vor Bewilligung des Drittmittelgebers nötig. Für einzelne, trennscharf von einem Gesamtprojekt abgrenzbare Teilprojekte besteht die Möglichkeit, eine Begutachtung noch nach Drittmittelbewilligung durchzuführen. Kriterien hierfür sind eine ausreichende Abgrenzbarkeit des Teilprojekts vom Gesamtprojekt, die bei Antragseinreichung zu begründen ist, und ein entsprechender zeitlicher Vorlauf des Antrags zur Begutachtung vor Beginn des Teilprojekts. Es wird dringend empfohlen, bei komplexeren Vorhaben vor Antragseinreichung Kontakt mit der Geschäftsführung der EK aufzunehmen und Fragen im Vorfeld zu klären.
Brauche ich ein Ethikvotum für Experimente im WISO-Forschungslabor?
Die EK WISO kann auf Antrag auch Forschungsvorhaben begutachten, deren Leitung nicht bei Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftlern der Fakultät liegt, wenn ein besonderes Interesse der Fakultät vorliegt. Dies ist beispielsweise bei externer Nutzung des WISO Forschungslabors der Fall, bei der der Probandenpool des Forschungslabors genutzt werden soll.
Weitere Informationen zum WiSo-Forschungslabor finden Sie hier.
Muss ich zusätzlich eine Datenschutzprüfung machen?
Im Rahmen der Begutachtung von Forschungsvorhaben durch die EK WISO werden auch Aspekte abgefragt, die den Datenschutz betreffen. Die EK WISO führt aber keine datenschutzrechtliche Prüfung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) durch.
Bei allen Forschungsvorhaben, in deren Kontext personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Um einen Anhaltspunkt zu bieten, ob datenschutzrechtliche Anforderungen bei Ihrem Forschungsvorhaben zu beachten sind und welche datenschutzrechtlichen Anforderungen insbesondere relevant sind, stellt der Datenschutz der UHH die folgenden Informationen zur Verfügung.
• ISDSM Datenschutz in der Forschung
Bitte prüfen Sie anhand der „Checkliste Datenschutz für Forschungsprojekte“ (Punkt 3 unter den Dokumenten zum Forschungsdatenschutz), ob und welche datenschutzrechtlichen Anforderungen im Rahmen Ihres Forschungsvorhabens zu beachten sind.
Laut Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen sämtliche Tätigkeiten, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, in einem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) geführt werden. Für Forschungsprojekte, die an der Universität Hamburg durchgeführt werden, ist das Team Datenschutz der UHH Ansprechpartner. Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) finden Sie hier: