Die ZKG-Entgeltinformation in der Klauselkontrolle (WM 2025, S. 1493 - 1502)
25. August 2025
Neuer Aufsatz erschienen in: Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM) 2025, S. 1493 - 1502
Seit 2016 sind Zahlungsdiensteanbieter verpflichtet, Verbraucher vor Abschluss eines Zahlungskontovertrages über die Entgelte der damit verbundenen Dienste (Entgeltinformation) und mindestens einmal jährlich sowie bei Beendigung des Vertrages über sämtliche angefallenen Entgelte (Entgeltaufstellung) zu informieren. In der Rechtsprechung und Literatur wird überwiegend verneint, dass es sich überhaupt um Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB handelt, weswegen eine Kontrolle ihrer Inhalte von vornherein nicht möglich sei. Dem widerspricht der diese Woche in der WM - Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Bankrecht auf den S. 1493 bis 1502 erschienene Beitrag nachdrücklich, weil die Angaben der Entgeltinformationen objektiv und subjektiv nach dem Willen des Richtlinien- und nationalen Gesetzgebers zum einen und aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zum anderen das Preis-Leistungs-Verhältnis betreffen und das konkrete Zahlungskontoangebot wiedergeben, das dem Verbraucher unterbreitet wird. Weil Verbraucher auf deren Inhalt keinen Einfluss haben, ist auf solche vorformulierten Vertragsbedingungen gem. § 310 Abs. 3 BGB die Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB eröffnet. Kontrollfrei bleiben diejenigen Bestimmungen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu bezahlenden Preis unmittelbar regeln – wobei die Vereinbarung eines Entgelts für die Erfüllung von Nebenpflichten über Erbringung eines Zahlungsdienstes als Hauptleistung hinaus ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen erlaubt ist. Je nach Ausgestaltung können Entgeltinformationen als sog. gestaffelte Klauselwerke intransparent sein, wenn in ihnen auf andere Bedingungen verwiesen wird, die ihrerseits wiederum auf weitere Klauseln verweisen und der Verbraucher nicht hinreichend deutlich erkennen kann, welche Klausel für welchen Fall oder überhaupt gilt.