Pflichtangaben in der unionsweiten Klauselkontrolle (NJW 2025, S. 2281 - 2287)
1. August 2025
Neuer Aufsatz erschienen in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2025, S. 2281 - 2287
Zahlreiche Rechtsakte der Europäischen Union verpflichten professionelle Anbieter dazu, Verbraucherinnen und Verbraucher vorvertraglich oder spätestens im Vertrag über viele Details, insbesondere über die angebotene Leistung und den dafür zu zahlenden Preis, zu informieren. In der neuen (NJW 2025, 2281 ff.) habe ich beispielhaft anhand von Entgeltinformationen nach der Zahlungskonten-RL 2014/92/EU geprüft, ob und in welchem Maße sie der Kontrolle nach der Klauselrichtlinie 93/13/EWG unterliegen. Inhaltlich geht es zunächst um den Zweck und die Anforderungen an die Erteilung solcher detaillierter Entgeltinformationen und den Klauselbegriff der RL 93/13, der wesentlich weiter gefasst ist, als etwa der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB im deutschen Recht. Generell stellt sich die Frage, ob (vor-)vertraglich zu erfüllende Pflichtangaben unionsrechtlich – gegebenenfalls per se – als Klauseln im Sinne der RL 93/13 anzusehen sind und ob der objektive Anwendungsbereich der Klausel-RL erst eröffnet ist, wenn der Dienstleister mit dem Verbraucher einen Vertrag schließt. Schließlich wird die Transparenzkontrolle im Hinblick auf ihren Anwendungsbereich, den Schutzzweck und Inhalt sowie hinsichtlich eines Verstoßes behandelt, was insgesamt Konsequenzen für die nationale Kontrolle solcher Klauseln von Amts wegen hat.