Meldung zum Vorlageverfahren zur Rechtssache C-117/22 vom EuGH
27. Februar 2024
Die Streichung im Register beruht auf einer Aufgabe des Vorabentscheidungsersuchens zur Verwirkung des Widerrufsrechts des XI. Zivilsenats des BGH.
Heute wurde mir als einer der Bevollmächtigten in dem Vorlageverfahren zur Rechtssache C-117/22 vom EuGH mitgeteilt, dass diese im Register des Gerichtshofs gestrichen wird. Hintergrund ist, dass der XI. Zivilsenat des BGH sein Vorabentscheidungsersuchen vom 31.1.2022 zum Az. XI ZR 113/21 nicht mehr aufrechterhalten hat. Darin hatte dieser gefragt, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen ist, dass es den nationalen Gerichten nicht verwehrt ist, im Einzelfall bei Vorliegen besonderer, über den bloßen Zeitablauf hinausgehender Umstände die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich oder betrügerisch zu bewerten mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können.
In dem Urteil des EuGH v. 21.12.2023, C-38/21, C-47/21 u. C-232/21 - BMW Bank u. a., EU:C:2023:1014 hatte der Gerichtshof dazu – wie seit Jahren immer wieder – betont, dass der Nachweis einer missbräuchlichen Praxis ein objektives und subjektives Element erfordert (Rn. 285) und schon ersteres nicht vorliegt, wenn der Kreditgeber dem Verbraucher die in Art. 10 der RL 2008/48 genannten Informationen nicht erteilt hat - auch wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerruf durch den Verbraucher erhebliche Zeit vergangen ist, zumal unionsrechtlich die vollständige Erfüllung des Kreditvertrags zum Erlöschen des Widerrufsrechts führt (Rn. 292). Bei nicht hinreichender Information ist es dem Kreditgeber unter allen Umständen auch verwehrt, sich gegenüber dem Widerruf des Verbraucher nach nationalen Rechtsvorschriften auf die Verwirkung dieses Rechts zu berufen (Rn. 299).
Siehe zum Ganzen bereits:
- Die unionsrechtlichen Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs, in: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht (RabelsZ), Bd. 85 (2021), S. 505 – 543.
- Die subjektiven Voraussetzungen der Verwirkung wegen illoyaler Verspätung nach internationalem und deutschem Recht, in: Archiv des öffentlichen Rechts (AöR) 143 (2018), S. 554 - 596.
- Die EuGH-Entscheidung vom 9.9.2021 zur Verwirkung und zum Rechtsmissbrauch von Widerrufsrechten: Eine Zäsur für die deutsche Rechtspraxis!, in: Wertpapier-Mitteilungen (WM) 2021, S. 2169 - 2182 (zusammen mit Calvin Fromm).
- Neue EuGH-Vorlage zur Verwirkung von Widerrufen bei Verbraucherkrediten, in: Wertpapier-Mitteilungen (WM) 2020, S. 2249 – 2262.
- Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen auf dem Prüfstand des EuGH, in: Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft (ZBB) 2020, S. 274 - 285 (zusammen mit Calvin Fromm).
- Gläubigerkenntnis und Schuldnervertrauen als Verwirkungsvoraussetzungen, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2018, S. 425 - 430.