Statutes
Neufassung der Satzung des Center for Sustainable Society Research (CSS) - vormals Centrum für Globalisierung und Governance (CGG) - der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Universität Hamburg
Vom 23.10.2019
Der Fakultätsrat der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg hat die Neufassung der Satzung des Centrums für Globalisierung und Governance (CGG) der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg und die Namensänderung des Zentrums zu Center for Sustainable Society Research (CSS) mit Wirkung zum 24.10.2019 beschlossen.
Satzung des Center for Sustainable Society Research (CSS) der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Universität Hamburg
§ 1 Stellung und Aufgaben
(1) Das „Center for Sustainable Society Research“ (CSS) ist für zunächst 6 Jahre interdisziplinäres Forschungszentrum der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg im Sinne des § 9 der Fakultätssatzung.
(2) Zielsetzung des CSS ist es, das Verständnis für soziale und ökonomische Institutionen und Prozesse moderner Gesellschaften im Hinblick auf Nachhaltigkeit zu erweitern. Das CSS trägt zur Entwicklung innovativer empirischer Forschung sowie theoretischer und methodischer Fortschritte bei.
(3) Zur Erlangung der Ziele widmet sich das CSS insbesondere
- der Durchführung von drittmittelbasierten Forschungsprojekten zu Themenfeldern der Nachhaltigkeit im Hinblick auf die Zielsetzung des CSS,
- der Stärkung der Internationalisierung und der internationalen Sichtbarkeit der Forschung zu Themenfeldern der Nachhaltigkeit des CSS an der Fakultät,
- der Förderung fakultätsinterner Diskurse und des interfakultären interdisziplinären Austausches sowie der Stärkung des Austausches mit in- und ausländischen Universitäten und mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen,
- der ideellen Förderung des in die Forschung des CSS eingebundenen wissenschaftlichen Nachwuchses in Kooperation mit der Graduate School der Fakultät,
- der Förderung und Entwicklung neuer Themenfelder im Kontext von Nachhaltigkeit durch die Einrichtung von temporären Arbeitsgruppen (AGs).
§ 2 Mitglieder
(1) Einen Antrag auf Vollmitgliedschaft im CSS kann stellen, wer eine (Junior)Professur, eine Postdoc-Stelle, eine Promotionsstelle oder eine Zweitmitgliedschaft an der Fakultät WISO innehat oder im Rahmen eines Promotionsstipendiums an der Fakultät WISO promoviert.
(2) Einen Antrag auf assoziierte Mitgliedschaft kann stellen, wer eine (Junior)Professur, eine Postdoc-Stelle oder eine Promotionsstelle an der Universität Hamburg außerhalb der Fakultät WISO, an einer anderen Hochschule oder an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung innehat oder Professorin bzw. Professor im Ruhestand ist.
(3) Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nach Abs. 1 und 2 sind
- die Unterstützung für die Antragstellung von zwei Vollmitgliedern, davon mindestens von einer Hochschullehrerin bzw. einem Hochschullehrer, und
- Drittmittelprojekte der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, die einschlägig für die Forschungsfelder des CSS sind, oder die Teilnahme der Antragstellerin bzw. des Antragstellers in den temporären AGs nach § 1 Absatz 3 e) mit der Absicht, solche Drittmittelprojekte einzuwerben.
(4) Über die Aufnahme von Vollmitgliedern und assoziierten Mitgliedern entscheidet das Direktorium. Bei Anträgen auf Mitgliedschaft von Promovierenden oder Professorinnen bzw. Professoren im Ruhestand kann das Direktorium vom Erfordernis der Voraussetzung nach Absatz 3 b) absehen.
(5) Die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 mit Ausnahme von Absatz 3 a) müssen für die Dauer der Mitgliedschaft vorliegen. Bei Wegfall der Voraussetzungen endet die Mitgliedschaft automatisch.
§ 3 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Direktorium einberufen. Auf ihr berichten die Leiterinnen und Leiter der Drittmittelprojekte und der temporären Arbeitsgruppen im Sinne von §1 Abs. 3 e) über den Fortgang der Arbeiten. Das Direktorium berichtet über allgemeine Angelegenheiten, vor allem über die Verwendung der vom Dekanat zugewiesenen Ressourcen und geplante Aktivitäten.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vollmitglieder dies beantragt.
(3) Die Vollmitglieder sind bei den von der Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidungen stimmberechtigt. Die assoziierten Mitglieder des CSS haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 4 Direktorium
(1) Das Direktorium leitet das CSS. Es hat die Aufgabe, die Koordination der laufenden und neuen Forschungsprojekte, die Impulse für die Konzeption inhaltlicher Schwerpunkte, die Gestaltung von Vortragsreihen sowie die regionale, nationale und internationale Vernetzung voranzutreiben. Es entscheidet über die Einrichtung und Beendigung der temporären Arbeitsgruppen im Sinne von §1 Abs. 3 e). Zudem ist es für die Entwicklung von Konzepten für die Nachwuchsförderung im Sinne des § 1 Abs. 3 d) verantwortlich. Das Direktorium entscheidet über die dem CSS durch das Dekanat zur Verfügung gestellten Ressourcen im Rahmen der CSS Kostenstellenverantwortlichkeit. Es unterrichtet die Mitglieder laufend über seine Aktivitäten.
(2) Das Direktorium besteht aus in der Regel mindestens drei Personen und wird aus dem Kreis der den Vollmitgliedern angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von den Vollmitgliedern für drei Jahre gewählt. Das Dekanat bestellt die geschäftsführende Direktorin/den geschäftsführenden Direktor jeweils für die Dauer von zwei Jahren.
(3) Das Direktorium entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Sprecherinnen und Sprecher des wissenschaftlichen Nachwuchses
Die Mitglieder des wissenschaftlichen Nachwuchses im CSS wählen jährlich zwei Sprecherinnen/Sprecher. Eine/einer der beiden Sprecherinnen/Sprecher muss Vollmitglied des CSS sein. Die beiden Sprecherinnen/Sprecher des wissenschaftlichen Nachwuchses nehmen beratend an den Direktoriumssitzungen teil und vertreten die Interessen des wissenschaftlichen Nachwuchses.
§ 6 Temporäre Arbeitsgruppen
(1) Temporäre Arbeitsgruppen im Sinne von §1 Abs. 3 e) werden auf Zeit eingerichtet und haben den Zweck, das Forschungsprofil des CSS zu stärken und dynamisch weiterzuentwickeln.
(2) Eine temporäre Arbeitsgruppe besteht aus mindestens drei Vollmitgliedern des CSS. Davon müssen mindestens zwei Mitglieder Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sein. Alle Mitglieder der temporären Arbeitsgruppe müssen Mitglieder des CSS sein.
(3) Vollmitglieder des CSS können die Einrichtung von temporären Arbeitsgruppen im Sinne von §1 Abs. 3 e) beantragen.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Satzungsänderung tritt mit ihrem Beschlussdurch den Fakultätsrat der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg in Kraft.