Effectiveness of Exclusion Systems in Casinos
Die Evaluierung von Sperrsystemen in Casinos
Die Glücksspiele in Spielbanken weisen ein erhebliches Suchtpotential auf, weshalbihr Angebot von dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) stark begrenzt wird. Zusätzlich ist ein Sperrsystem vorgesehen, in dem sich Spielsüchtige oder Spielsuchtgefährdete vom Spielbetrieb ausschließenlassen können.
Die Sperrwirkung ist eindeutig positiv: gesperrte Spieler weisen einen deutlichen Rückgang in ihrem Problemausmaß und ihrem Drang zur Spielteilnahme auf (Meyer & Hayer, 2010). Allerdings ist die Sperrhäufigkeit deutlich zu gering.
Die zu geringe Nutzung liegt insbesondere darin begründet, dass die Spielbanken ihrer Sperrverpflichtung von Spielsuchtgefährdeten nach §8 Abs. 2 GlüStV nicht nachkommen. Der Grund für diese Pflichtverletzung ist, dass die problematischen und pathologischen Spieler für etwa 60 % der Umsätze in Spielbanken verantwortlich sind und daher die beste Kundengruppe darstellen.
Es ist daher sinnvoll, die Spielbanken aus ihrer anreizinkompatiblen Pflicht zu entlassen, indem eine unabhängige dritte Instanz das Sperrsystem übernimmt. Diese muss zudem für eine bessere Verzahnung der Spielsperren mit therapeutischen Hilfsangeboten sorgen. Zudem sollte das Sperrsystem auch auf weitere Spiele wie z. B. die Automaten außerhalb von Casinos, ausgedehnt werden und die Spielautomaten zu entschärfen. Gleichzeitig sollte ein Selbstlimitierungssystem für Spieler eingeführt werden, was es ihnen erlaubt, ihr Spielverhalten selbst besser zu kontrollieren.
Publikation:
Ingo Fiedler, 2014, Evaluierung des Sperrsystems in deutschen Spielbanken, Forschungsbericht für die Hamburger Behörde für Inneres und Soziales.