Benutzungsordnung Bibliothek WISO/BWL
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Benutzungsordnung (BenO) gilt für die Nutzung der Dienste und der Räumlichkeiten der Bibliotheken der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg unter Bezug auf §12 Abschnitt (2) der Satzung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg vom 30. Januar 2008.
(2) Zu den WiSo-Bibliotheken gehören die Fachbibliotheken Wirtschaftswissenschaften (Von-Melle-Park 5) und Sozialwissenschaften (Allende-Platz 1) sowie mehrere Sonderstandorte: Die Bibliothek des ehemaligen Interdisziplinären Zentrums für Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS), Bibliothek des Instituts für Finanzdienstleistungen (iff) und die Curt-Eisfeld-Nachlassbibliothek der Sven-Eisfeld-Stiftung. Die Zahl der Sonderstandorte kann variieren.
(3) Einzelheiten zu Benutzungsfragen, sofern sie nicht in dieser Ordnung festgeschrieben sind, werden von der Leitung der WiSo-Bibliotheken in Betriebsregeln festgelegt, die gesondert bekannt zu machen sind.
§ 2 Aufgaben der WiSo-Bibliotheken
(1) Die WiSo-Bibliotheken dienen der Forschung, der Lehre sowie sonstiger wissenschaftlicher Arbeit, der Aus- und Weiterbildung, der Information und des Technologietransfers. Auch die PC-Arbeitsplätze in den Räumen der WiSo-Bibliotheken dürfen ausschließlich für diese Zwecke genutzt werden. Sie sind primär für die Versorgung der Fakultäten Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie Betriebswirtschaft zuständig.
(2) Die WiSo-Bibliotheken sind mit den anderen Bibliotheken der Universität Hamburg sowie der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg (SUB) zum Bibliothekssystem Universität Hamburg zusammengeschlossen. Teile der bibliothekarischen Infrastruktur und Dienstleistungen werden innerhalb des Bibliothekssystems erbracht und angeboten.
§ 3 Zulassung zur Benutzung
(1) Wer die WiSo-Bibliotheken benutzen will, bedarf der Zulassung. Die Zulassung erfolgt über den Besitz eines gültigen Bibliotheksausweises des Bibliothekssystems Universität Hamburg.
(2) Benutzerinnen bzw. Benutzer ohne Bibliotheksausweis können eine vorübergehende Nutzungserlaubnis bei der Bibliotheksleitung oder einer durch diese ermächtigten Person beantragen. In diesem Fall ist die Bibliotheksleitung oder die durch sie ermächtigte Person befugt, sich vor Erteilung der Erlaubnis einen Personalausweis als Identifikationsnachweis vorlegen zu lassen.
(3) Die Zulassung begründet ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen der Benutzerin bzw. dem Benutzer und der WiSo-Bibliotheken, dessen Inhalt durch die vorliegende BenO geregelt ist.
§ 4 Bibliotheksausweis
(1) Der Bibliotheksausweis berechtigt zur Nutzung aller im Bibliothekssystem Universität Hamburg zusammengeschlossenen Bibliotheken.
(2) Über die Rahmenbedingungen zum Erhalt eines Bibliotheksausweises (Voraussetzungen zur Berechtigung, notwendige Dokumente, Gebühren u. ä.) entscheiden die beteiligten Bibliotheken unter der Fachaufsicht der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg. Entscheidend für den Bibliotheksausweis sind die dazu getroffenen Regelungen in der Nutzungsordnung der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg in der jeweils aktuellen Fassung.
(3) Bei der Beantragung des Bibliotheksausweises erkennt die Benutzerin bzw. der Benutzer u. a. die vorliegende BenO an.
(4) Mit der Ausgabe eines Bibliotheksausweises ist auch der Erhalt persönlicher Zugangsdaten für die Nutzung der IT-gestützten Services des Bibliothekssystems Universität Hamburg verbunden.
(5) Bibliotheksausweis und Zugangsdaten dürfen nur von deren Inhaberin bzw. Inhaber persönlich genutzt werden und sind nicht übertragbar.
(6) Des Verlust des Bibliotheksausweises ist bei einer der Bibliotheken des Bibliothekssystems Universität Hamburg unverzüglich anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung haftet die Inhaberin bzw. der Inhaber des Ausweises für etwaige Schäden, die durch missbräuchliche Nutzung entstehen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(7) Mit der Zulassung erfolgt eine Zuordnung zu einer der vorhandenen Benutzergruppen. Die verschiedenen Benutzergruppen verfügen über unterschiedliche Nutzungsrechte und -pflichten. Dies betrifft z.B. die Leihfristen und die Nutzungsgebühren.
§ 5 Beendigung des Benutzungsverhältnisses
(1) Das Benutzungsverhältnis endet, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind.
(2) Die Benutzerinnen bzw. Benutzer sind verpflichtet, vor Beendigung des Benutzungsverhältnisses alle aus den WiSo-Bibliotheken entliehenen Informationsmedien zurückzugeben. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Leihfrist der einzelnen Medien noch nicht abgelaufen ist.
(3) Offene Forderungen werden durch die Beendigung des Benutzungsverhältnisses nicht hinfällig.
§ 6 Speicherung von personenbezogenen Daten
(1) Bei der Zulassung und im Rahmen der weiteren Benutzung werden die erforderlichen personenbezogenen Daten unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben und gespeichert. Datenerfassung und -verarbeitung erfolgen durch die WiSo-Bibliotheken, eine Bibliothek des Bibliothekssystems Universität Hamburg oder über einen zentralen Verzeichnisdienst der Universität.
(2) Aus Gründen der Datensicherheit erhält jede Benutzerin bzw. jeder Benutzer mit dem Bibliotheksausweis bzw. der Benutzernummer ein Passwort, das von ihr bzw. ihm selbst geändert werden kann. Für die Sicherung dieses Passwortes vor unbefugtem Gebrauch ist jede Benutzerin bzw. jeder Benutzer selbst verantwortlich. Bei Verdacht, dass Dritte Kenntnis von der Benutzer-Zugangskennung erlangt haben, ist sofort das Passwort zu ändern.
§ 7 Rechte und Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer
(1) Wer zur Benutzung der WiSo-Bibliotheken zugelassen ist, kann die Dienstleistungen der WiSo-Bibliotheken nach Maßgabe dieser BenO in Anspruch nehmen.
(2) Wer die WiSo-Bibliotheken benutzt, hat die Vorschriften der BenO zu beachten sowie den Anordnungen des Bibliothekspersonals Folge zu leisten und haftet nach den allgemeinen Bestimmungen für Schäden und Nachteile, die der Bibliothek aus der Nichterfüllung dieser Pflichten entstehen.
(3) Bei Verstößen gegen die BenO ist das Personal berechtigt, sich den Bibliotheksausweis, ersatzweise einen anderen, die Identität belegenden Ausweis vorlegen zu lassen und unmittelbar nach Maßgabe der Regelungen in § 15 eine weitere Nutzung der Einrichtung und Medien zu untersagen.
(4) Gegenstände, die eine Gefährdung für Personen, Inventar oder Informationsmedien darstellen, die den Benutzungsbetrieb stören oder durch die Diebstähle erleichtert werden können, dürfen nicht in die WiSo-Bibliotheken mitgenommen werden. Dies gilt beispielsweise für Taschen, Rucksäcke, Gepäckstücke, Schirme u. ä. Auch Tiere dürfen nicht in die WiSo-Bibliotheken mitgebracht werden.
(5) Rauchen, Essen und Trinken sind in den WiSo-Bibliotheken nicht erlaubt. Ausnahmeregelungen wie z.B. das Mitführen und Trinken von Wasser in durchsichtigen Flaschen können im Bedarfsfall getroffen werden.
(6) Im Interesse aller Benutzerinnen und Benutzer ist in den WiSo-Bibliotheken größte Rücksicht zu üben, jede Störung zu vermeiden und größte Ruhe einzuhalten. Musikhören oder das Abspielen multimedialer Inhalte mithilfe mitgebrachter oder in der Bibliothek vorhandener Geräte ist nicht erlaubt. Unterhaltungen sind nur im Rahmen von Arbeitsgruppen in den dafür vorgesehenen Bereichen und Räumen gestattet. Telefonieren ist den Benutzerinnen und Benutzern im Bibliotheksbereich nicht gestattet. Dies gilt auch für die Gruppenarbeitsbereiche und -räume.
(7) Die Informationsmedien der WiSo-Bibliotheken und bestellte Informationsmedien anderer Bibliotheken sowie sonstige Gegenstände der WiSo-Bibliotheken (Datenverarbeitungsgeräte, Möbel u. ä.) sind sorgfältig und schonend zu behandeln und vor jeder Beschädigung und Beschmutzung zu bewahren. Unterstreichungen, Markierungen und andere Veränderungen in und an Medien sind nicht gestattet. Vorsätzliche Beschädigungen oder Zerstörungen können strafrechtlich verfolgt werden.
(8) Bei Störungen, Beschädigungen oder Fehlern an Geräten, Medien oder Materialien sind die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der WiSo-Bibliotheken zu informieren. In begründeten Fällen sind den Bibliotheksmitarbeiterinnen und -mitarbeitern auf Nachfrage Auskunft über verwendete Medien und IT-Anwendungen zu geben. Die eigenständige Behebung von Störungen ist grundsätzlich untersagt.
(9) Eingriffe in die Installation oder Konfiguration der IT-Systeme sind unzulässig, gelten als schwerwiegender Verstoß gegen die BenO und können strafrechtlich verfolgt werden.
(10) Wer ein Informationsmedium oder sonstige Arbeitsmittel oder sonstige zur Ausleihe bestimmte Gegenstände der WiSo-Bibliotheken verliert oder beschädigt, hat nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz zu leisten. Im Haftungsfalle ist voller Ersatz zu leisten. Art und Höhe der Ersatzleistung stellt die Bibliotheksleitung nach pflichtgemäßer Schadensprüfung fest.
(11) Jede Adressänderung ist den WiSo-Bibliotheken oder einer anderen Bibliothek des Bibliothekssystems Universität Hamburg unverzüglich mitzuteilen. Entstehen den WiSo- Bibliotheken aufgrund einer falschen resp. nicht aktualisierten Adresse einer Benutzerin bzw. eines Benutzers Kosten, haftet die Benutzerin bzw. der Benutzer.
(12) Arbeitsplätze dürfen nicht längere Zeit unbenutzt belegt werden. Es ist unzulässig, einen Arbeitsplatz für einen anderen Benutzer und/oder eine andere Benutzerin zu belegen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist das Bibliothekspersonal befugt, die Arbeitsplätze abzuräumen. Bei Verlust der sichergestellten Gegenstände wird die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. In den benutzungsintensiven Phasen des Jahres können die zulässigen Abwesenheitszeiten von der Bibliotheksleitung genau festgelegt und Hilfsmittel zur Kontrolle der Abwesenheitszeiten eingesetzt werden. Über diese temporären Sonderregegelungen werden die Benutzerinnern und Benutzer durch Aushänge und die Homepage informiert.
(13) Mitgebrachte Medien sind beim Verlassen der Bibliotheksräume der Aufsicht unaufgefordert und deutlich sichtbar vorzuzeigen. Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, Einblick in mitgeführte Behältnisse zu nehmen.
§ 8 Gebühren
Für die Benutzung der Bibliothek gilt die „Gebührenordnung für wissenschaftliche Bibliotheken der Freien und Hansestadt Hamburg“ in ihrer jeweils aktuellsten Fassung.
§ 9 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden von der Leitung der WiSo-Bibliotheken in Absprache mit dem Dekanat der WiSo-Fakultät festgelegt und veröffentlicht.
(2) Aus besonderen Gründen können die Öffnungszeiten modifiziert werden. Schließungszeiten bzw. geänderte Öffnungszeiten werden nach Möglichkeit rechtzeitig bekannt gegeben.
§ 10 Schließfächer
(1) Die WiSo-Bibliotheken verfügen über Schließfächer im Eingangsbereich.
(2) Die Benutzung der Schließfächer der Fachbibliotheken Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften sind in jeweils gesonderten Betriebsregeln festgelegt. Auf diese wird durch Aushänge und auf der Homepage informiert.
§ 11 Ausleihe, Verlängerung und Vormerkung von Informationsmedien
(1) Teilbestände der in den Fachbibliotheken Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften vorhandenen Informationsmedien können zur Benutzung außerhalb der Bibliotheksräume entliehen werden. Die Bestände an den Sonderstandorten können in der Regel nicht ausgeliehen werden.
(2) Die Ausleihbedingungen richten sich nach dem Benutzerstatus (d.i. Zugehörigkeit zu einer Benutzergruppe). Ändert sich der Benutzerstatus, ändern sich auch automatisch die Leihfristen der bereits ausgeliehenen Medien.
(3) Die Ausleihbedingungen im Einzelnen werden von der Leitung der WiSo-Bibliotheken in Absprache mit dem Dekanat der WiSo-Fakultät festgelegt und über Aushang und Homepage bekannt gegeben.
(4) Die Ausleihe erfolgt nur nach Vorlage eines gültigen Bibliotheksausweises. Die WiSo- Bibliotheken können die Vorlage des Personalausweises oder eines anderen gültigen amtlichen Personaldokuments mit Lichtbild verlangen.
(5) Die Benutzerin bzw. der Benutzer haftet für schuldhaft verursachte Schäden an den auf ihren bzw. seinen Bibliotheksausweis entliehenen Informationsmedien.
(6) Verlängerungen von Leihfristen sind für Teilbestände möglich. In allen Fällen übernehmen die Benutzerinnen bzw. Benutzer die Verantwortung für eine rechtzeitige Leihfrist-Verlängerung bzw. Rückgabe.
Die Leihfrist eines Informationsmediums ist in besonderen Fällen nicht verlängerbar, insbesondere, wenn die Frist bereits überschritten ist, das Informationsmedium von anderer Seite vorgemerkt wurde oder der Bibliotheksausweis gesperrt ist.
(7) Von anderen Benutzerinnen bzw. Benutzern entliehene Informationsmedien können im Regelfall vorgemerkt werden.
Auskunft darüber, wer ein Informationsmedium entliehen hat, darf ohne Einverständnis der bzw. des Betroffenen nicht erteilt werden.
(8) Benutzerinnen bzw. Benutzer, die mit der Bezahlung von Gebühren oder mit der Rückgabe mehrmals angemahnter Informationsmedien in Verzug geraten sind oder Adressänderungen nicht mitgeteilt haben, können von der Ausleihe und der Nutzung der elektronischen Dienstleistungen der WiSo-Bibliotheken ausgeschlossen werden.
(9) Ausleihbeschränkungen: Präsenzbestände, Zeitschriften, Loseblattsammlungen und besonders schützenswerte Informationsmedien sowie in Semesterapparaten aufgestellte Informationsmedien sind grundsätzlich von der Ausleihe ausgenommen. Die WiSo-Bibliotheken sind grundsätzlich berechtigt, die Anzahl der von einer Benutzerin bzw. einem Benutzer entliehenen Informationsmedien zu begrenzen.
(10) Die WiSo-Bibliotheken können im Einzelnen regeln, dass Informationsmedien nach Abschnitt (8) in die Ausleihe gegeben werden und dass Ausleihbestand nach Abschnitt (1) nicht ausgeliehen werden kann.
(11) Die WiSo-Bibliotheken können entliehene Informationsmedien in besonderen Fällen vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern.
(12) Sind Informationsmedien trotz mehrfacher Mahnung nicht zurückgegeben worden, können die WiSo-Bibliotheken gegen die säumige Benutzerin bzw. den säumigen Benutzer Verwaltungszwang nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen anwenden.
§ 12 Rückgabe
(1) Die entliehenen Informationsmedien werden während der Öffnungszeiten an der Ausleihtheke der besitzenden Fachbibliothek zurückgegeben. Über die ordnungsgemäße Rückbuchung der Medien haben sich die Benutzerinnen und Benutzer durch Kontrolle des online einsehbaren Benutzerkontos selbst zu informieren.
(2) Geben Benutzerinnen bzw. Benutzer von ihnen entliehene Informationsmedien auf dem Postwege an die WiSo-Bibliotheken zurück, so haften sie für Verlust oder Beschädigung.
§ 13 Semesterapparate
Begleitend zur Durchführung von Seminaren, Vorlesungen und anderen Lehrveranstaltungen an den Fakultäten WiSo und BWL können dazu benötigte Informationsmedien der WiSo-Bibliotheken in den Bibliotheksräumen zu Semesterapparaten zusammengestellt werden. Die Einzelheiten (z.B. über Beantragung, Dauer und Höchstzahl der Bände) legt die Leitung der WiSo-Bibliotheken fest; über sie informiert die Homepage der WiSo-Bibliotheken. Die Ausleihbedingungen sind in §11 (8) und (9) geregelt. Synonym zum Begriff des Semester- kann auch der des Handapparates zur Anwendung kommen.
§ 14 Beachtung von Urheberrechten
Die Benutzerin bzw. der Benutzer verpflichtet sich, bei der Nutzung von Medien, Software, Dokumentationen und Daten die geltenden urheberrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Dies betrifft insbesondere das Vervielfältigen von Werken, Software und Daten und die anschließende Nutzung. Die Lizenzbedingungen, unter denen Informationen, Dokumente, Daten oder Software zur Verfügung gestellt werden, sind zwingend zu beachten.
§ 15 Hausrecht und Ausschluss von der Benutzung
(1) Das Hausrecht und die Ordnungsgewalt im Bereich der WiSo-Bibliotheken übt die Leitung der WiSo-Bibliotheken aus. Die Gesamtverantwortung liegt beim Dekanat der Fakultät.
(2) Sofern die Leitung der Bibliothek nicht vor Ort ist oder aus anderen Gründen nicht das Hausrecht wahrnehmen kann, kann sie dieses auf weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bibliothek übertragen.
(3) Wer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Regelungen der BenO verstößt, kann zeitweise oder dauerhaft von der Benutzung der WiSo-Bibliotheken ausgeschlossen oder in der Benutzung beschränkt werden. Dies gilt insbesondere beim Missbrauch der Dienste der WiSo-Bibliotheken zu strafbaren Handlungen oder bei schwerwiegenden Nachteilen, die der Universität durch rechtswidriges Nutzungsverhalten entstehen, unbeschadet der weiteren rechtlichen Konsequenzen.
(4) Soweit dies zum reibungslosen Ablauf des Bibliotheksbetriebes, der Störungsbeseitigung, zur Administration oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist, können die WiSo-Bibliotheken die Nutzung ihrer Dienste vorübergehend einschränken oder einzelne Benutzerinnen bzw. Benutzer vorübergehend von der Benutzung ausschließen.
(5) Durch den Ausschluss werden die aufgrund der BenO entstandenen Verpflichtungen nicht berührt.
§ 16 Haftungsausschluss
Die WiSo-Bibliotheken haften nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die von den Benutzerinnen bzw. den Benutzern in die Räume der WiSo-Bibliotheken mitgebracht oder die mit Geräten und Einrichtungen der WiSo-Bibliotheken verwendet werden. Die WiSo-Bibliotheken haften ferner nicht für leicht verursachte Schäden. Mündliche und schriftliche Auskunftserteilung erfolgt ohne Gewähr. Die gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
§ 17 Inkrafttreten
Die BenO tritt in der vorliegenden Fassung sofort in Kraft. Gleichzeitig treten die Benutzungsordnungen der Fachbibliothek Sozialwissenschaften und der Zentralbibliothek (ZB) des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften (FB 03) der Universität Hamburg und der Hochschule für Wirtschaft und Politik (HWP) außer Kraft.
Verabschiedet durch das Dekanat der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften auf der Sitzung vom 13.05.2014