Bis zuletzt war unklar, unter welchen Rahmenbedingungen Lehrende nach dem 30.09.2017 digitale Semesterapparate bereitstellen können, ohne entweder gegen das Urheberrecht zu verstoßen, oder sich womöglich selbst mit Vergütungsfragen befassen zu müssen. Dann endet nämlich die derzeit geltende Rechtssicherheit Einigung zwischen der Hochschulrektorenkonferenz (HRK), der Kultusministerkonferenz (KMK) und der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort). Letztere vertritt die Interessen von Autor_innen und Verlagen. Die aktuelle Übergangsregelung sieht vor, dass für Nutzungen von Schriftwerken in den digitalen Semesterapparaten der Hochschulen, die nach § 52a gesetzlich erlaubt sind, eine pauschale Vergütung gezahlt wird. Jetzt haben sich KMK und VG Wort darauf verständigt, die Pauschalvergütung bis Ende Februar 2018 zu verlängern. Das teilte der Vorsitzende der Kommission Bibliothekstantieme der KMK mit. Nach der nun verlängerten Übergangsregelung tritt das neue Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz in Kraft.

In dem „Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft‚, entfällt der für Lehrende relevante § 52a. Dies gilt ab das ab 1. März 2018. Der dann einschlägige § 60a erlaubt es ihnen, zu nichtkommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes zu vervielfältigen. Das entspricht dem Umfang, der schon vorher rechtskonform war. Die erlaubte Nutzung erstreckt sich dann auch auf die Zielgruppe „Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient“. Das passt zum Open Access-Trend. Abbildungen, „einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift“, Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke darf man vollständig bei Rechtssicherheit nutzen. Das Gesetz gilt zunächst bis Ende Februar 2023.