Der Begriff „Medizinrecht“ beschreibt zunächst einmal die Gesamtheit der Rechtsnormen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Heilkunde beziehen, oder anders formuliert: auf alle Fragen, die die Ausübung medizinischer Berufe mit sich bringt. Dabei ist der Begriff weiter gefasst als der des „Arztrechts“, der sich allein auf die ärztliche Tätigkeit beschränkt und nichtärztliche Leistungserbringer nicht erfasst.
(Zahn-) Ärzte oder andere Heilberufe haben in der Regel im Rahmen von Abrechnungs- oder Haftungsfragen den ersten Kontakt mit dem Medizinrecht. Aber auch bei Fragen in Hinblick auf mögliche Kooperationsformen mit anderen Leistungserbringern ist dieses Rechtsgebiet tangiert.
Themenschwerpunkte
Ziele
Die Teilnehmenden sollen
Klausur
Diese Veranstaltung kann mit einer Klausur (Termin: 01.10.2011) abgeschlossen werden.