Der Fakultätsrat
Der Fakultätsrat wählt die Dekanin bzw. den Dekan (gemäß § 91 HmbHG und § 6 der Grundordnung der UHH). Das Dekanat ist dem Fakultätsrat gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Fakultätsrat ist zuständig für Erlass, Änderung und Aufhebung von Hochschulprüfungsordnungen, Studienordnungen und Satzungen (gemäß §§ 37-40 des HmbHG). Er entscheidet (gemäß § 92, Absatz 1 HmbHG) über die Organisation der Fakultät und erlässt eine (vom Präsidium nach § 108, Absatz 1 zu genehmigende) Fakultätssatzung, die wiederum die Aufgabenverteilung, Zusammensetzung und Wahl des Fakultätsrates selbst sowie des Dekanats regelt. Auch obliegt ihm die Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung einzelner Selbstverwaltungseinrichtungen in Lehre und Forschung. Er setzt die Berufungsausschüsse ein, nimmt Stellung zu Berufungsvorschlägen, wählt die Gleichstellungsbeauftragte bzw. den Gleichstellungsbeauftragten und kann zu allen Angelegenheiten der Fakultät Stellung beziehen.
Der Fakultätsrat wird gemäß der Wahlordnung zum Akademischen Senat und zu den Fakultätsräten der Universität Hamburg von den Mitgliedern der Fakultät gewählt. Er setzt sich wie folgt zusammen:
- 10 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
- 3 Mitglieder des akademischen Personals
- 3 Mitglieder des TVP
- 3 Studierende
Bei der Zusammensetzung soll eine möglichst breite Vertretung der Fachbereiche gewährleistet werden. Die Amtszeit der Mitglieder der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Die aktuelle Zusammensetzung des Fakultätsrats finden Sie hier.
Die Dekanin/ der Dekan führt als nicht-stimmberechtigtes Mitglied den Vorsitz.


