Die Anwendung des AGG in der betrieblichen Praxis
Projekt der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in Zusammenarbeit mit dem Zentrum GenderWissen, gefördert durch die Gemeinsame Kommission Frauenstudien, Frauen und Geschlechterforschung, Gender und Queer Studies, Hamburg (Laufzeit: Dezember 2007-März 2009).
Das Forschungsprojekt „Die Anwendung des AGG in der betrieblichen Praxis“ unter der Projektleitung von Prof. Dr. Sibylle Raasch und Prof. Dr. Daniela Rastetter analysiert die Auswirkungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in betrieblichen Strukturen Hamburger Unternehmen.
Das AGG ist seit dem 14.8.2006 in Kraft. Es hat zum Ziel, Diskriminierungen aus Gründen der zugeschriebenen „Rasse“, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern.
Die deutsche Wirtschaft lehnte die neuen rechtlichen Vorgaben mehrheitlich ab und prophezeite Klagewellen von abgelehnten BewerberInnen (Gulba/Walle 2006). Untersuchungen, die sich mit der Umsetzung des AGG in der Praxis beschäftigen, kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen bezüglich der Einführung und Umsetzung des AGG, juristischen Klagen und Mehrkosten für die Betriebe durch das Gesetz.
Unklar bleibt in den bisherigen Studien, was die betrieblichen Akteure tatsächlich getan haben und insbesondere die Einstellung betrieblicher Akteure zum AGG. Um ein neues Gesetz beurteilen zu können, sollte die konkrete betriebliche Umsetzung im Tagesgeschäft untersucht werden. Im Rahmen der Studie sind 41 Unternehmen im Großraum Hamburg zur betrieblichen Umsetzung und Beurteilung des AGG befragt worden. Diese setzen sich aus 16 Groß- sowie 25 kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) verschiedener Branchen wie Produzierendem Gewerbe, Handel, Gastgewerbe und Verkehr oder privater Dienstleistung zusammen. Für die Analyse der Unternehmen im Kontext der Einführung des AGG werden 52 leitfadengestützte ExpertInnen-Interviews mit VertreterInnen der Personalabteilung bzw. Geschäftsleitung (36) und – wenn vorhanden – des Betriebsrats (8) sowie mit Beauftragen für Gleichstellung (8) geführt.


