Hamburgs Hochschulen sollen Online-Kurse anbieten und als Studienleistung anerkennen, so der Senat. © 123rf.com

Hamburgs Hochschulen sollen den gesetzlichen Auftrag erhalten, Online-Kurse anzubieten und als Studienleistung anzuerkennen. Foto: © 123rf.com


Vor der geplanten Reform des Hamburgischen Hochschulgesetzes diskutieren viele Universitätsangehörige über den zukünftigen Zuschnitt der Fakultäten und die Entscheidungskompetenzen des Präsidenten. Auch das gerade erst etablierte Netzwerk der eLearning-Büros würde eine Änderung der Fakultätsstruktur betreffen. Für wen wäre ein eLearning-Büro zuständig, wenn sich seine Fakultät tatsächlich in mehrere Fakultäten aufspaltet? Man kann eLearning-Büros ja nicht genauso aufspalten, denn sie haben meist nur eine Leitung und Hilfskräfte. Doch diese Frage ist Zukunftsmusik, und sie stellt sich für viele Services auf der Fakultätsebene. Darum soll es hier auch gar nicht länger gehen. Interessant finde ich heute vielmehr: Im Gesetzentwurf wird erstmals die Bedeutung und das Potenzial von eLearning gewürdigt. Und er regelt auch gleich, dass online erbrachte Studienleistungen anerkannt werden müssen!

Mit dem Entwurf für das Reformgesetz fordert der Senat die Hamburger Hochschulen auf, eLearning-Elemente regulär in ihr Lehrangebot zu integrieren.
§ 3, der „Gemeinsame Aufgaben der Hochschulen“ auflistet, erhält einen neuen Absatz:

„(14) Die Hochschulen bieten Online-Kurse nach § 58 Absatz 2 an“ (Gesetzentwurf, S.3).

Zur Erläuterung heißt es in einer sogenannten Synopse zum Gesetzentwurf, das Angebot der Hochschulen im Online-Bereich solle verbreitert werden (vgl. Synopse, S.7).
Anders als eLearning-Fürsprecher an der Uni (vgl. die eLearning-Strategie und den STEP), verzichtet der Senat freilich darauf, die neue Aufgabe mit dem didaktischen Potenzial von eLearning zu begründen. Oder sagen wir besser: er tut es höchstens implizit. Weil Online-Kurse beim Lernen ein echter Gewinn, aber durchaus auch schlechter sein können als Präsenzlehre, ist das schade. Auf das didaktische Gesamtkonzept kommt es schließlich an. Aber irgendwas ist ja immer…

Berufstätige sollen leichter studieren können

Der Senat hebt hervor, das breitere Online-Angebot solle erwerbstätigen Studierenden die Teilnahme erleichtern und helfen, Ressourcen effizient zu nutzen (vgl. Synopse, S.7).

Es geht also um den Flexibilitätsgewinn durch Online-Kurse und… Moment, habe ich richtig gelesen? Ressourcen effizient nutzen? Das klingt immer gut, aber wie sollen Online-Kurse dazu beitragen? Alle Vorlesungen aufzeichnen (was Studierende noch gut fänden) und mittelfristig Lehrpersonal abbauen (was sie mies fänden)? Das widerspricht Uni-Strategie und STEP. Wie sollen didaktisch anspruchsvolle eLearning-Elemente einen Effizienzgewinn darstellen? Also, wir bleiben gespannt.

Die näheren Einzelheiten zu Art und Umfang des Angebotes werde die zuständige Behörde im Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Hochschulen regeln, heißt es weiter (ebd.).

Anrechenbarkeit von online erbrachten Studienleistungen

Der Senat schreibt den Hochschulen nicht nur die neue Aufgabe ins Heft, er möchte auch gleich sicherstellen, dass Teilnahmen an Online-Kursen als reguläre Studienleistungen angerechnet werden.
§ 58 des Hoschulgesetzes, der sich bisher auf die Anrechenbarkeit von Fernstudieneinheiten beschränkte, wird ausgedehnt auf „Leistungen, die im Rahmen von Studieneinheiten erbracht werden, die über ein elektronisches Datenfernnetz angeboten werden (Online-Kurse)“ (a.a.O., S.52).
Zur Begründung heißt es:

„Hierdurch wird die Anrechenbarkeit von online erbrachten Studienleistungen rechtlich abgesichert und durch die Legaldefinition für Online-Kurse ein Anknüpfungspunkt für die neue Hochschulaufgabe in § 3 Absatz 14 (s.o.) geschaffen“ (ebd.).

Wendet man den Passus zur Anrechenbarkeit des Fernstudiums (vgl. § 58 (1) a.a.O.) auf Online-Kurse an, bedeutet das also:

Eine in einer Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehene Leistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an Studieneinheiten erbracht, die über ein elektronisches Datenfernnetz angeboten werden (Online-Kurse), wenn die Einheiten dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums gleichwertig sind; die Teilnahme an einem solchen Online-Kurs wird wie das entsprechende Präsenzstudium auf die Studienzeit angerechnet .

Über den Senat und sein Handeln in Hochschulfragen kann man trefflich streiten. Sich am Reformentwurf mit der Fakultäten- und Präsidialmachtfrage reiben. Man kann auch beklagen, warum die Kompensationszahlungen für die Studiengebühren nicht mehr zweckgebunden waren. Viele Projekte, die aus Studiengebühren entstanden waren, trocknen deshalb trotz städtischer Ausgleichsmillionen aus.

Zugute halten muss man dem Senat aber, dass er das Thema eLearning wahrscheinlich im Hochschulgesetz verankert. Jetzt geht es darum, was wir daraus machen.